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   KG, 18.01.2002 - 14 U 3416/00   

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KG, 18.01.2002 - 14 U 3416/00 (https://dejure.org/2002,12587)
KG, Entscheidung vom 18.01.2002 - 14 U 3416/00 (https://dejure.org/2002,12587)
KG, Entscheidung vom 18. Januar 2002 - 14 U 3416/00 (https://dejure.org/2002,12587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305
    Umfang einer Patronatserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2002, 1190
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 112/91

    Bürgschaftsähnliche Patronatserklärung

    Auszug aus KG, 18.01.2002 - 14 U 3416/00
    Das Landgericht hat ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich bei der von der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 15. März 1994 um eine sogenannte harte Patronatserklärung mit garantieähnlichem Charakter handelt, durch die die Beklagte verbindlich eine sogenannte Ausstattungsgarantie zugunsten ihrer Tochtergesellschaft, der N., für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Kredite der Klägerin übernommen hat (BGH WM 1992, 501 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, WM 1985, 455 ; Staudinger/Horn, BGB ; 13. Aufl., Rdn. 411 vor § 765; vgl. auch die im wesentlichen nahezu wortgleiche Formulierung einer harten Patronatserklärung im Beck'schen Formularhandbuch (1998) S. 464).
  • OLG Saarbrücken, 25.10.1994 - 7 U 448/94
    Auszug aus KG, 18.01.2002 - 14 U 3416/00
    Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin die Kredite an die N. ohne hinreichende Prüfung ausgereicht hätte, da die Vorschriften des KWG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen und die Verwendung der Kreditmittel allein Sache des Kreditnehmers ist (OLG Saarbrücken, WM 1995, 54).
  • OLG Stuttgart, 21.02.1985 - 7 U 202/84
    Auszug aus KG, 18.01.2002 - 14 U 3416/00
    Das Landgericht hat ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich bei der von der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 15. März 1994 um eine sogenannte harte Patronatserklärung mit garantieähnlichem Charakter handelt, durch die die Beklagte verbindlich eine sogenannte Ausstattungsgarantie zugunsten ihrer Tochtergesellschaft, der N., für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Kredite der Klägerin übernommen hat (BGH WM 1992, 501 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, WM 1985, 455 ; Staudinger/Horn, BGB ; 13. Aufl., Rdn. 411 vor § 765; vgl. auch die im wesentlichen nahezu wortgleiche Formulierung einer harten Patronatserklärung im Beck'schen Formularhandbuch (1998) S. 464).
  • KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07

    Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines

    Mit dieser Erklärung, auf die in § 7 des Unternehmensvertrags vom 31.07.2006 Bezug genommen ist und die dem Vertrag als Anlage beigefügt wurde, hat die B AG gegenüber der Antragstellerin ein Angebot auf Abschluss eines Patronatsvertrags abgegeben, welches diese jedenfalls durch Unterzeichnung des Unternehmensvertrags durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Antragstellerin nach § 151 BGB (vgl. dazu KG WM 2002, 1190) angenommen hat.
  • OLG Düsseldorf, 28.12.2010 - 16 U 28/09

    Rechtsfolgen einer Patronatserklärung in der Insolvenz der Schuldnerin

    Der Rechtsbindungswille der ... wird noch dadurch unterstrichen, dass auch diese zugleich eine Gerichtsstandsvereinbarung und eine Rechtswahl vereinbarte; denn eine unverbindliche, "weiche" Patronatserklärung würde als lediglich moralische, gerichtlich nicht durchsetzbare Bindung solcher Bestimmungen gerade nicht bedürfen (vgl. KG Berlin, Urt. vom 18.01.2002 - 14 U 3416/00, juris).
  • LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02

    Herleitung von Zahlungsansprüchen aus einer Patronatserklärung; Voraussetzungen

    Eine solche Inanspruchnahme des Patrons setzt voraus, dass zwischen ihm und dem jeweiligen Gläubiger ein (einseitig verpflichtender) Patronatsvertrag geschlossen wurde (KG WM 2002, 1190, 1191; OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2000 - 9 U 309/98 ; OLG Dresden NVwZ 2001, 836 [OLG Dresden 27.06.2000 - 23 U 2724/99] ; Michalski WM 1994, 1229, 1232, 1238; Schäfer WM 1999, 153, 154; Fleischer WM 1999, 666, 667; von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641) .

    Erforderlich für den Abschluss des Vertrages ist jedoch - wie allgemein - die Abgabe entsprechender und übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme), wobei die Erklärung des Patrons als empfangsbedürftiger Willenerklärung dem Gläubiger auch zugegangen sein muss (§ 130 Abs. IS. 1 BGB ); auf den Zugang der Annahmeerklärung des Gläubigers wird dagegen in der Regel verzichtet (KG WM 2002, 1190, 1191; OLG Naumburg a.a.O.; Michalski WM 1994, 1229, 1232 f.).

  • LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Sollte die GmbH insolvent werden, stünde den außenstehenden Aktionären der Antragstellerin gegen die B AG ein direkter Schadensersatzanspruch zu, weil die B AG ihre Pflicht zur Ausstattung der GmbH verletzt hätte (vgl. BGHZ 117, 127 ff. sowie KG WM 2002, 1190, 1191).
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